Rechne selbst mit unserem VFB-BAföG-Rechner.Zum 01.08.2020 trat die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Lehrgänge werden seitdem nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert.Mit dem neuen AFBG werden gleichwertige Förderbedingungen ermöglicht, wie sie auch Studierende in Form von BAföG erhalten. Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gibt es unter anderem folgende Verbesserungen:
Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßrahmenbeitrag, bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmenbeitrag, welcher unabhängig von Einkommen und Vermögen ist. Alle Maßnahmen, die mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, sind förderfähig.
Wie beantrage ich Aufstiegs-BAföG?1. Anmeldung
2. Formblatt B
3. Antragsstellung (Formblatt A)
Damit ist der Antrag für einen Zuschuss in Höhe von 50 % vollständig. Solltest Du ebenfalls den Bildungskredit der KfW-Bank in Anspruch nehmen wollen oder bei einer Vollzeitweiterbildung den Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen, empfehlen wir eine persönliche Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Weitere Informationen sind erhältlich unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Die Aufwendungen für Weiterbildungsveranstaltungen können bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Weitere Auskünfte erteilt Dir das Finanzamt.
Der VFB gehört zu den Bildungsträgern, die zur Annahme von Bildungsgutscheinen sowie Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) berechtigt sind. Unsere geförderten Lehrgänge sind dementsprechend gekennzeichnet.
Gefördert werden Fachkräfte nach der dualen Ausbildung, die jünger als 25 Jahre sind, weniger als drei Jahre Berufspraxis besitzen und besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf (z. B. Berufsabschlussprüfung besser als „gut“) nachweisen können.Für Förderanträge und Beratung ist die Stelle zuständig, vor der die Berufsabschlussprüfung abgelegt wurde. Weitere Informationen erhältst Du unter www.stuttgart.ihk.de
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt. Bildungszeit | Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
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Gültig für:
Wer kann werben?
Was muss der Geworbene tun?
Auszahlung der Prämie
Weitere Hinweise
Eine Vielzahl der IHK-Fachkräfte, IHK-Zertifikatslehrgänge und Workshops (bis 160 UE) wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus gefördert.
Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 45 % der zuschussfähigen Teilnahmegebühren gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Förderfähig sind:
Erwerbsfähig im Sinne des Fachkursprogramms sind alle Personen mit Wohnort in Baden-Württemberg, die sich beruflich weiterbilden wollen, aber derzeit nicht erwerbstätig sind.
Darunter können beispielsweise Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, Rentnerinnen und Rentner, Gründungswillige und Studierende fallen.
Nicht förderfähig sind:Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, Städten, Gemeinden sowie Beschäftigte von Transfergesellschaften.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.esf-bw.de.
Förderfähige Lehrgänge erkennen Sie an diesem Logo: