Rechne selbst mit unserem VFB-BAföG-Rechner ! Zum 01.08.2020 trat die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Lehrgänge werden seitdem nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert. Mit dem neuen AFBG werden gleichwertige Förderbedingungen ermöglicht, wie sie auch Studierende in Form von BAföG erhalten. Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gibt es unter anderem folgende Verbesserungen:
Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßrahmenbeitrag, bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmenbeitrag, welcher unabhängig von Einkommen und Vermögen ist. Alle Maßnahmen, die mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, sind förderfähig.
Wie beantrage ich Aufstiegs-BAföG? 1. Anmeldung
2. Antragsstellung
3. Formblatt B
Damit ist der Antrag für einen Zuschuss in Höhe von 50 % vollständig. Sollten Sie ebenfalls den Bildungskredit der KfW-Bank in Anspruch nehmen wollen oder bei einer Vollzeitweiterbildung den Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Eine Vielzahl der IHK-Fachkräfte, IHK-Zertifikatslehrgänge und Workshops (bis 160 UE) wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus gefördert. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 30 % der zuschussfähigen Teilnahmegebühren gewährt. Für Teilnehmer, die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Anteilsfinanzierung von 70 % möglich. Teilnehmern ohne Berufsabschluss kann unabhängig vom Alter ein Zuschuss in Höhe von 70 % gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Förderfähig sind: Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmer in Baden-Württemberg liegen muss. Unternehmer, Freiberufler sowie Existenzgründer, die ihren Unternehmens- oder Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind. Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind.
Nicht förderfähig sind: Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, Städten, Gemeinden sowie Beschäftigte von Transfergesellschaften.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.esf-bw.de
Die Aufwendungen für Weiterbildungsveranstaltungen können bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Weitere Auskünfte erteilt Dir das Finanzamt.
Der VFB gehört zu den Bildungsträgern, die zur Annahme von Bildungsgutscheinen sowie Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) berechtigt sind. Unsere geförderten Lehrgänge sind dementsprechend gekennzeichnet.
Gefördert werden Fachkräfte nach der dualen Ausbildung, die jünger als 25 Jahre sind, weniger als drei Jahre Berufspraxis besitzen und besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf (z. B. Berufsabschlussprüfung besser als „gut“) nachweisen können. Für Förderanträge und Beratung ist die Stelle zuständig, vor der die Berufsabschlussprüfung abgelegt wurde. Weitere Informationen erhältst Du unter www.stuttgart.ihk.de
Werben Sie jetzt Ihre Freunde, Kollegen oder Bekannte für einen Kurs und erhalten Sie 50,00 € Freundschaftswerbung von uns!
So können Sie an der Freundschaftswerbung teilnehmen: