Fördermöglichkeiten

Finanzielle Fördermöglichkeiten

Aufstiegs-BAföG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

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Zum 01.08.2020 trat die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft. Lehrgänge werden seitdem nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert.
Mit dem neuen AFBG werden gleichwertige Förderbedingungen ermöglicht, wie sie auch Studierende in Form von BAföG erhalten. Für Lehrgangsteilnehmer, die das Aufstiegs-BAföG in Anspruch nehmen, gibt es unter anderem folgende Verbesserungen:

  • Der Zuschussanteil zur Lehrgangsgebühr beträgt 50 %.
  • Der Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung beträgt nun 50 %.

Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßrahmenbeitrag, bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmenbeitrag, welcher unabhängig von Einkommen und Vermögen ist. Alle Maßnahmen, die mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, sind förderfähig.


Wie beantrage ich Aufstiegs-BAföG?
1. Anmeldung

  • Nach Ihrer Anmeldung zu einem unserer Praxisstudiengänge erhalten Sie per Mail die Anmeldebestätigung sowie den Link zum Zulassungsantrag.
  • Sie laden sich unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare.php folgende Dokumente herunter: „Formblatt A“, „Formblatt Z“
  • Beschriften Sie den Kopf des Formblatts Z mit Ihren Daten und schicken dieses mit dem Zulassungsantrag an die zuständige IHK Bezirkskammer der Region Stuttgart.

2. Antragsstellung

  • Der Adressat Ihres Antrags ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung Ihres Landkreises. Antragsformulare und zuständige Stellen finden Sie hier: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare.php
  • Das in der Zwischenzeit von der IHK ausgefüllte Formblatt Z reichen Sie mit dem von Ihnen persönlich ausgefüllten Formblatt A bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ein.

3. Formblatt B

  • Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns auf Anfrage das ausgefüllte „Formblatt B“. Dieses reichen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung nach.

Damit ist der Antrag für einen Zuschuss in Höhe von 50 % vollständig. Sollten Sie ebenfalls den Bildungskredit der KfW-Bank in Anspruch nehmen wollen oder bei einer Vollzeitweiterbildung den Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de


ESF Plus Fachkursförderung

Eine Vielzahl der IHK-Fachkräfte, IHK-Zertifikatslehrgänge und Workshops (bis 160 UE) wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus gefördert. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 30 % der zuschussfähigen Teilnahmegebühren gewährt. Für Teilnehmer, die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Anteilsfinanzierung von 70 % möglich. Teilnehmern ohne Berufsabschluss kann unabhängig vom Alter ein Zuschuss in Höhe von 70 % gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Förderfähig sind:
Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmer in Baden-Württemberg liegen muss. Unternehmer, Freiberufler sowie Existenzgründer, die ihren Unternehmens- oder Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind. Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind.

Nicht förderfähig sind:
Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, Städten, Gemeinden sowie Beschäftigte von Transfergesellschaften.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.esf-bw.de

Steuerliche Förderung

Die Aufwendungen für Weiterbildungsveranstaltungen können bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Weitere Auskünfte erteilt Dir das Finanzamt.

Bildungsgutschein und AVGS der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter

Der VFB gehört zu den Bildungsträgern, die zur Annahme von Bildungsgutscheinen sowie Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) berechtigt sind. Unsere geförderten Lehrgänge sind dementsprechend gekennzeichnet.

Weiterbildungsstipendium

Gefördert werden Fachkräfte nach der dualen Ausbildung, die jünger als 25 Jahre sind, weniger als drei Jahre Berufspraxis besitzen und besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf (z. B. Berufsabschlussprüfung besser als „gut“) nachweisen können.
Für Förderanträge und Beratung ist die Stelle zuständig, vor der die Berufsabschlussprüfung abgelegt wurde. Weitere Informationen erhältst Du unter www.stuttgart.ihk.de




 

Freundschaftswerbung

Werben Sie jetzt Ihre Freunde, Kollegen oder Bekannte für einen Kurs und erhalten Sie 50,00 € Freundschaftswerbung von uns!

So können Sie an der Freundschaftswerbung teilnehmen:

  • Die Freundschaftswerbung gilt nur für die gekennzeichneten Praxisstudiengänge zum Master Professional oder Technischen Betriebswirt, Fachwirt, Fachkaufmann, Industriemeister, Operative IT-Professional und zur IHK-Fachkraft.
  • Der Werber muss ein aktiver oder ehemaliger Teilnehmer eines Praxisstudiengangs oder einer IHK-Fachkraft beim VFB sein.
  • Der Geworbene muss zu einem Praxisstudiengang oder einer IHK-Fachkraft angemeldet sein und diesen Kurs bis zur geplanten Auszahlung (ca. 4–6 Wochen nach Beginn) auch weiter besuchen.
  • Werber und Geworbener dürfen nicht identisch sein. Nur Anmeldungen, die online über www.vfb-weiterbildung.de oder über ein offizielles Anmeldeformular des VFB getätigt werden, sind prämienberechtigt. Hier muss der Werber benannt werden, eine nachträgliche Benennung ist nicht möglich.
  • Mitarbeiter und Dozenten sind von der Teilnahme an der Freundschaftswerbung ausgeschlossen.
  • Mit schriftlicher Bestätigung erfolgt eine bargeldlose Überweisung der Prämie an den Werber, soweit die Daten bekannt sind. Dies geschieht in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen, nachdem der Geworbene seinen Kurs angetreten hat.
  • Der VFB behält sich die Auszahlung der Prämie vor, wenn der geworbene Teilnehmer bis zur geplanten Auszahlung seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
  • Sie können mehrere Freunde werben. Die Anzahl der Freundschaftswerbungen ist nicht begrenzt. (Bitte beachten Sie dabei, dass die Freundschaftswerbung auf die private Nutzung beschränkt ist. Eine gewerbliche Vermittlung ist nicht gestattet.)
  • Diese Aktion ist nicht mit anderen kombinierbar. Bei weiteren Fragen zur Freundschaftswerbung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 07141 91107-20